Diese Beitragsordnung regelt gem. § 6 der Vereinssatzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
§ 1 Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Hauptausschuss festgelegt wird.
(2) die Aufnahmegebühr wird einmalig erhoben und ist fällig bei der Abgabe des Aufnahmeantrags.
(3) die Aufnahmegebühr beträgt :
für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 35,00 €
für Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres 50,00 €
bei Familienmitgliedschaft 75,00 €
§ 2 Beitragssätze
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.2017 werden ab 01.01.2018 folgende Jahresbeiträge erhoben :
Kinder, Jugendliche u. Heranwachsende
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 120,00 €
Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres 200,00 €
Passive / fördernde Mitglieder * 80,00 €
Familienbeitrag * 250,00 €
Ehrenmitglieder sowie der/die Ehrenvorsitzende beitragsfrei
*Zu passiven/fördernden liedern:
Passive / fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am Training teilnehmen und den Verein mit ihren Beiträgen fördern.
*Zum Familienbeitrag:
Der Familienbeitrag bezieht sich auf Eltern und dem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Jedes weitere Kind kostet 25,00 Euro jährlich.
Der Beitrag für Familien beginnt mit dem Monat der Antragstellung und kann nicht rückwirkend erfolgen.
*Zum Abteilungsbeitrag:
Abteilungsbeiträge fallen zusätzlich zu den jeweiligen Grundgebühren pro Person an.
Nachweise, die für die Eingruppierung in eine bestimmte Beitragsgruppe notwendig sind, verlängern sich nicht automatisch, sondern müssen nach Ablauf aktualisiert und der Mitgliederverwaltung vorgelegt werden. Bei nicht mehr gültigen Nachweisen erfolgt die Eingruppierung in die jeweilige Beitragsgruppe ohne Ermäßigung.
Eine Vereinsaustrittserklärung im laufenden Jahr zum Ende des Jahres
( siehe auch § 5 dieser Beitragsordnung ) entbindet nicht von der Jahresbeitragszahlung; es findet keine Anteilsrückvergütung statt.
§ 3 Sportversicherung
In den Beiträgen gemäß §§ 1und 2 dieser Beitragsordnung ist die Sportversicherung des Landessportbundes Nordrhein – Westfalen
(LSB NRW) enthalten.
§ 4 Zahlungsweise
(1) Die Begleichung des Mitgliedsbeitrages wird grundsätzlich im
Bankeinzugsverfahren vorgenommen. Die Abbuchung erfolgt ohne weitere Ankündigung bis Ende März des laufenden Geschäftsjahres.
(2) Die Gebühren einer Rücklastschrift, die durch fehlende Deckung oder aus sonstigen Gründen entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
(3) Im Falle eines Vereinsbeitrittes im laufenden Geschäftsjahr wird der Mitgliedsbeitrag anteilig entsprechend der noch übrigen Monate bis zum Ende des Geschäftsjahres berechnet.
(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, zahlen ihren Jahresbeitrag ohne Aufforderung spätestens zum Fälligkeitstermin
01. März des betr. Jahres auf eines der Vereinskonten.
§ 5 Mahnverfahren
Bei anzumahnenden Beitragsversäumnissen wird jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben. Bleibt auch die 2. Mahnung erfolglos, kann ein kostenpflichtiges Inkassoverfahren eingeleitet werden. Der Vereinsausschluss entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.2017 in Kraft.